Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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B. Nach dem Landbestellbezirke: 
1) ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. bz. 2 Kr., 
2) eine Insinuations-Gebühr nach den vorbezeichneten Sätzen. 
Für rekommandirte Schreiben mit Behändigungsschein tritt eine Rekommanda- 
tions-Gebühr von 1 Sgr. bz. 4 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarif- 
mäßige Bestellgeld und bz, die Rekommandations-Gebühr in Ansag. 
. X. 
Laufschreiben K Postsendungen. 
Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post ge- 
lieferten Gegenstandes beträgt 2 Sgr. oder 7 Kr. 
Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Korrespondenz-Karten, Druck- 
sachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjeni- 
gen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sen- 
dung an den Adressaten festgestellt wird. 
Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß 
des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß 
die Reklamation durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
8. XI. 
Wenn ein Abonnent, welcher eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im 
Laufe des Abonnements die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt 
verlangt, so erfolgt dieselbe gegen eine Ueberweisungsgebühr von 5 Sgr. bz. 18 Kr. 
Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Abonnent im 
Laufe des Abonnements-Termins die Distributions-Postanstalt gewechselt zu sehen 
wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte Überwiesen wird, wo das 
Abonnement ursprünglich stattgefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine 
nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
aun 
S. XII. 
Zeitungsbestellgeld. 
Für die Abtragung der im Abonnements-Wege bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke 
für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder 
seltener bestellt werdeern. 5 Szeg.. bz. 18 Kr.,
	        
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