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aus gestundeten Betrag: 1/4 Sgr. für jeden Thaler oder Theil eines
Thalers;
bei einer monatlichen Summe über 50 Gulden:
für die ersten 50 Gulden die Gebühr nach oliger Festsetzung für
Guldenbeträge unter a bemessen, und für den über 50 Gulden hinaus
gestundeten Betrag: 1 Kr. für jeden Gulden oder Theil eines Guldens.
In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag eines Korrespondenten zur Ver-
mittelung der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm
abzusendenden gewöhnlichen Briefpost-Gegenstände und Zeitungen mit den durch-
gehenden Post-Transporten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Ver-
mittelung eine Gebühr von 5 Sgr. für den Monat zu erheben.
8. XVII.
Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, zur Weitersendung bestimmten
Gegenstände.
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
rekommandirten Briefe, Korrespondenz-Karten, Drucksachen und Waarenproben, so-
wie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese
Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stations-Orts des Land-
briefträgers nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer den tarifmäßigen
Porto= und sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von ½ Sgr. bz. 2 Kr, welche
im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
§. XVIII.
Verkauf von Postwerthzeichen.
a) Freimarken.
Die Freimarken werden von den Postanstalten zu dem Nennwerthe des Stempels
an das Publikum abgelassen.
b) Franke-Konverts.
Der Verkaufspreis der Franko-Kouverts à 1 Sgr. stellt sich allgemein, ohne
Rücksicht auf die besondere landesübliche Münzwährung, auf 13 Silberpfennige pro
Stück; die in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten erheben für je 3 Stück
10 Kr.
Vom Publikum können fertige Brief-Kouverts bei der Königlich Preußischen
Staatsdruckerei in Berlin behufs Abstempelung mit dem Postfrankirungszeichen ein-
geliefert werden.
Die Abstempelung erfolgt in zwei Werthsorten zu 1 und 2 Silbergroschen.
Die anderen Bedingungen, unter welchen die Staatsdruckerei die Abstempelung der
Kouverts übernimmt, sind im Wesentlichen folgende: