Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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3) mindestens zwei Jahre im Schreib- und Registratur-Wesen bei einer 
Großherzoglichen Justiz= oder Verwaltungs-Behörde oder auf der Ex- 
pedition eines Großherzoglichen Spezial-Kommissars oder eines Sachwal- 
ters beschäftigt gewesen ist. 
S. 4. 
Die Kandidaten haben sich unter Ueberreichung einer kurzen eigenhändig ge- 
schriebenen Darstellung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihres Bildungsgangs, so- 
wie unter Beifügung der nöthigen Zeugnisse über ihre zeitherige Beschäftigung bei 
dem Großherzoglichen Kreisgericht in Weimar schriftlich zu melden. Letzteres giebt 
die Meldung nebst Beilagen an den Vorsitzenden der Prüfungs-Kommission ab. 
S. 5. 
Die Prüfung erfolgt zum Theil mündlich, zum Theil schriftlich. Gegenstand 
derselben sind die im Registraturdienste der Justizbehörden vorkommenden Geschäfte, 
einschließlich des Rechnungswesens. 
Außerdem hat jeder Prüfling mindestens zwei Protokolle über Hauptverhand- 
lungen in Untersuchungssachen und zwei Protokolle in Civilsachen (Prozeß-Nachlaß- 
Vormundschaftssachen 2c.) in der Weise aufzunehmen, daß er den Verhandlungen 
neben dem fungirenden Protokollführer beiwohnt und deren wesentlichen Inhalt in 
protokollarischer Form entweder während der Verhandlung oder unmittelbar nach 
derselben unter Klaufur niederschreibt. 
Die schriftlichen Arbeiten können bei einem Einzelgerichte vermöge eines dem- 
selben ertheilten Auftrags vorgenommen werden. · 
S. 6. 
Die Prüfungs-Kommission ertheilt die Censuren nach dem Ausfalle der Prü- 
fung, fertigt die Prüfungszeugnisse aus und setzt das Großherzogliche Staats-Mi- 
nisterium Departement der Justiz und die Großherzoglichen Kreisgerichte von dem 
Ergebniß der Prüfung in Kenntniß. 
S. 7. 
Es bestehen zwei Grade der Censur: 
1) gut, 2) ausreichend. 
Wer nicht einmal die zweite Censur erhält, hat nicht bestanden und darf vor 
Ablauf eines Jahres sich nicht wieder zur Prüfung melden.
	        
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