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II.
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und
Gesetzgebung des Deutschen Reiches beruhenden und in die Reichskasse fließen-
den indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Eingangs= und Ausgangs Zöllen,
der Rübenzuckersteuer, Salzsteuer, Tabackssteuer, Branntweinsteuer,
Biersteuer, den Ueber gangsabgaben von Branntwein und Bier und
der Wechselstempelsteuer, welche im Großherzogthume, — was die Steuer
und die Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier anlangt, jedoch mit Aus-
nahme des Vordergerichts Ostheim, — nach Maaßgabe der bestehenden und künftig
ergehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen:
1) die Spielkarten-Stempelsteuer nach dem Gesetze vom 1. No-
vember 1865,
2) die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom
12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853 und vom
10. Februar 1868,
3) in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsbezirke Ostheim mit
Ausnahme des Ortes Melpers,
a) der Malzaufschlag nach den Gesetzen vom 23. Juni 1868, 18. Feb-
ruar 1869 und vom 13. Dezember 1871,
b) die Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und geschrote-
nem Malze nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843 und in den Sätzen,
welche bei Einführung des metrischen Maaßes im Königreiche Bayern an-
derweit werden festgesetzt werden.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten
Großherzogthume:
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden als aus anderen
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden ge-
setzlichen Bestimmungen: