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Zwölf Pfennige von jedem Thaler
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten Individual-
Steuer-Kapitale;
b) eines jeren der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theils, wie solche
aa) hinsichlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen stattgefundenen
oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf die erfolgten
oder noch erfolgenden Revisionen dieser Orts-Steuerkapitale zu be-
richtigen und
bb) binsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse
der Einschätzungen in dem Jahre 1871 und mit Rücksicht auf die
stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf
die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzustellen sind,
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuerquoten
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine,
welche dem Orts- Steuerkapitale vom Einkommen aus Grundbesitz entspricht, aus-
schließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche
aus dem Orts-Steuerkapitale von dem übrigen zum zweiten Theile der Ortsquote
steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen in die
Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich aufzubringen ist;
2) von dem Erwerbe Fremder, welche im Großherzothume Han-
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und nach
den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von Verträgen mit außerver-
einsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anordnungen;
3) von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume, nach
Maaßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion erthei-
len, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes über die
Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816,