Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

16 
S. 8. 
Dem Großherzoglichen Staats-Ministerium bleibt überlassen, die Registratur- 
Adspiranten nach bestandener Prüfung Justizbehörden Behufs der Beschäftigung 
zuzuweisen. 
Vor dem Eintritt in eine solche Beschäftigung ist der Registratur-Adspirant 
nach der dem Gesetze über den Civilstaatsdienst unter A beigefügten Formel zu 
verpflichten. Eine Abschrift des Protokolls über die Verpflichtung ist an das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium Departement der Justiz einzusenden. 
S. 9. 
Die bestandene Prüfung in Verbindung mit der erfolgten Verpflichtung ver- 
leiht die Befähigung 
1) zur Protokollführung, 
2) zur Vornahme aller derjenigen Handlungen, welche nach §. 3 des Gesetzes 
vom 13. April 1833 und dem Nachtrage dazu vom 8. Dezember 1838 ohne 
Anwesenheit und Mitwirkung des Richters von einer Gerichtsperson vorgenommen 
werden können, ausgenommen nur die selbständige Abhaltung von Verhörsterminen 
und Schwörungsterminen. 
S. 10. 
In der ersten Zeit nach erfolgter Verpflichtung ist der Adspirant, sofern er 
nicht alsbalb im Staatsdienste angestellt werden sollte, unter gehöriger Anleitung 
zu dem mehr mechanischen Dienste, insbesondere zum Führen der Registrande, In- 
struiren der Akten, Collationiren, daneben aber hauptsächlich zum Protokolliren und 
erst später zu den schwierigeren Verrichtungen, z. B. zur Aufnahme von Anbringen 
und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, soweit dieß nach §. 9 überhaupt zu- 
lässig ist, zu verwenden. 
Selbstverständlich können demselben auch nach Bedürfniß Schreibarbeiten über- 
tragen werden. 
8. 11. 
Die Verpflichtung und Beschäftigung eines Registratur-Adspiranten giebt dem- 
selben noch keinen Anspruch auf Anstellung im Staatsdienste. 
Weimar am 13. Februar 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
Regulativ 
über die Prüfung und Beschäftigung der 
Registratur-Adspiranten. 
Weimar. — Hof-Buchdruckere 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.