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VIII.
An die Stelle des bisherigen landesüblichen sogenannten Revifionsmaaßes, 8. 18
daselbst, tritt das durch die Maaß= und Gewichts-Ordnung des Norddeutschen
Bundes vom 17. August 1868 bestimmte Metermaaß, dessen Einheit für Längen-
maaße das Meter oder der Stab, für Flächenmaaße das Quadratmeter oder der
Quadratstab bildet, von welch letzteren Hundert das Ar, Zehntausend (Hundert Ar)
das Hektar ausmachen.
IX.
Bei der mit der Kartirung einer Flur verbundenen Berechnung der Flächen-
gehalte der einzelnen Grundstücke und ihrer nach dem Gegenstande unterschiedenen
Bestandtheile, gemäß §. 20 daselbst, ist bei dem Abschlusse des Gehaltes der Par-
zellen das Berechnungs-Ergebniß künftig auf ganze Quadrat-Meter abzurunden.
X
In den Fundbuchs-Entwürfen, §. 21 daselbst, sind die Flächengehalte der
verschiedenen Kulturarten und jedes auf der Karte unterschiedenen besonderen Gegen-
standes (Gebäude, Gewässer u. s. w.), sowie die Gesammtbeträge der Grundstücke
(die Summen der einzelnen Grundstücks-Bestandtheile) künftig in Norddeutschem Feld-
maaße, in Hektaren, Aren und Quoadratmetern, statt seither in Ackern und
Quadratruthen, nachzuweisen.
XI.
Dasselbe gilt hinsichtlich der neuen Flächeneinträge in die Kataster gemäß §. 23
Ziffer 3 daselbst.
XII.
Die in §. 23 Ziffer 6 daselbst erwähnte Kataster-Rubrik für die Grund-
einkommensteuer kommt in den Grundsteuer-Katastern in Wegfall.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft und sind von dem-
selben Zeitpunkte ab die hiervon abweichenden Bestimmungen des Gesetzes vom
5. März 1851 aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So gescheheu und gegeben Weimar am 14. Dezember 1871.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 5. März 1851 über die Landesvermessung.
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