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Im §. 4, betreffend die Begleitbriefe bei Packeten, tritt als letzter Satz
im Absatz I. hinzu:
Auch die Correspondenzkarten können als Begleitbriefe verwendet werden.
Im § 5, betreffend die Erfordernisse eines Begleitbriefes, erhalten die Ab-
sätze II.
II.
III.
und III. folgende Fassung:
Die Begleitbriefe zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Ab-
druck desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Ver-
siegelung des Packets benutzt ist.
Die Begleitbriefe zu Packeten ohne Werthangabe brauchen mit einem
Siegel- oder Stempelabdruck nicht versehen zu werden.
Im §. 10, betreffend den Verschluß, treten in Stelle der Absätze III. bis
V. die folgenden Absätze III. bis VII.
III.
IV.
VI.
VII.
Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst
Siegel oder Plomben algesehen werden, wenn durch den sonstigen Ver-
schluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hin-
reichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Pack-
papier besteht, kann der Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder
mittelst Siegelmarken aus Papier oder einem ähnlichen festeren Material
hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können Siegelmarken in
Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf das zur Verpackung
benutzte Material so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer Verschluß
erzielt wird.
Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind,
sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagel-
ten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weitern Verschlusses durch Siegel
oder Plomben.
Imgleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und
Instrumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne
Siegel= oder Plombenverschluß angenommen werden.
In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe die
obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Ver-
schluß anderweitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel- oder Plomben-
verschluß stattfinden.