Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Als §. 13 a., betreffend die Correspondenzkarten, tritt hinzu: 
J. 
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
S. 13. a. 
Correspondenzkarten. 
Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung der 
Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Aus- 
dehnung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und 
die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonstigem fär- 
benden Material geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und 
deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, 
Lithographie u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche 
Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen. 
Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, so- 
wie bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese 
Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der 
Correspondenzkarten darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stadtpost- 
verkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke 
und umgekehrt werden Formulare mit den entsprechenden Marken beklebt 
zum Verkauf an das Publikum bereit gehalten. · 
Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag 
der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird nnent- 
geltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch un- 
beklebte Formulare in Partien von wenigstens 5 Stück verabfolgt werden; 
in diesen Fällen wird der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet. 
Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf die 
Correspondenzkarten anwendbar. 
Wenn ein mit der Marke beklebtes Formular zur Correspondenzkarte vor 
der Einlieferung zur Post beschädigt oder sonst unbrauchbar werden sollte, 
so wird die Post den Umtausch desselben gegen ein unverletztes mit der 
entsprechenden Marke beklebtes Exemplar unentgeltlich bewirken. 
Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. 
Im §. 14, betreffend die Drucksachen, erhält der Absatz II. folgende Fassung: 
II. 
Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif- oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet 
eingeliefert werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt 
sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der Sen- 
dung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band (Verschnürung) ge- 
stattet ist, erkannt werden kann.
	        
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