Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Im 8. 17, betreffend die Postanweisungen, erhält der Absatz III. folgende 
Fassung: 
III. 
Formulare zu den Postanweisungen können bei allen Postanstalten, sowie 
bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese For- 
mulare sind bereits mit der die Postanweisungsgebühr darstellenden Frei- 
marke beklebt. Bei Entnahme der Formulare zu Postanweisungen ist nur 
der Betrag der aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst 
wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten auch 
unbeklebte Formulare in Partien von wenigstens 100 Stück verabfolgt 
werden; in diesen Fällen wird für jedes Hundert der durchschnittliche 
Selbstkostenpreis berechnet. 
Der Absatz XV. kommt in Wegfall. 
Im §. 19, betreffend die Postvorschußsendungen, kommt der dritte Satz in 
dem Absatz IV., welcher mit dem Worte „Postvorschußsendungen“ beginnt und mit 
dem Worte „behalten“ endigt, in Wegfall. 
Im §. 30 erhalten die Absätze III. bis VI., betreffend den Umfang der 
Annahme von Gegenständen nach dem Bestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt, folgende 
Fassung: 
III. 
An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche 
anderer Postorte angenommen. 
Im §. 33, betreffend die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der 
Briefe u. s. w., kommt im Alsatz IV. der Passus unter 4 in Wegfall. 
In der Anlage des Reglements treten hinzu: 
8. I. a. 
Correspondenzkarten. 
Die Gebühr für Correspondenzkarten beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung pro Stück 1 Sgr. bezw. 3 Kr. 
Unzureichend frankirte Correspondenzkarten, deren sofortige Rückgabe 
an den Einlieferer nicht möglich ist, werden wie unzureichend frankirte ge- 
wöhnliche Briefe behandelt. 
§. XI. a. 
Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten, 
zur Weitersendung bestimmten Gegenstände. 
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen ein- 
gesammelten recommandirten Sendungen, Postanweisungen und Sendungen 
mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersen-
	        
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