Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

28 
§. 3. 
Das zeitherige „Ministerial-Departement des Großherzoglichen Hauses, des 
Aeußern und des Innern“ (Bekanntmachung vom 26. Februar 1868) führt in 
Folge der vorstehenden Minderungen seines Geschäftsbereiches die Bezeichnung 
„Ministerial-Departement des Aeußern und des Innern.“ 
S. 4. 
Das Ministerigl--Departement der Justiz ist dem Chef des Ministerial-De- 
partements des Großherzoglichen Hauses und des Kultus mit übertragen und 
werden die Revisions-, Kasse-, Archiv-, Kanzlei= und Dienergeschäfte von dem 
betreffenden Beamten-Personal des ebengenannten Ministerial-Departements mit 
besorgt. 
§. 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Mai d. J. in Kraft. 
Urkundlich ist gegenwärtige Verordnung, als weiterer Nachtrag zu Unseren 
Verordnungen vom 25. September 1849 und 1. Juli 1867, von Uns höchst- 
eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen 
worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. April 1871. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stechling. 
Verordnung, 
die Organisation des Staats-Ministeriums 
betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.