Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Sie wird daher hauptsächlich von der Erwägung abhängen, inwiefern der Ver- 
urtheilte nach seinem früheren Lebenswandel, nach der Natur des begangenen Ver- 
brechens oder Vergehens, insbesondere aber nach seinem Verhalten während des 
Strafvollzugs und den Verhältnissen, in welche er nach erlangter Freiheit eintritt, 
Garantien für sein künftiges Wohlverhalten giebt. 
Beschließt der Bezirksdirektor auf Grund dieser Erwägung, den Verurtheilten 
unter Polizeiaufsicht zu stellen, so hat er gleichzeitig deren Zeitdauer auszusprechen 
und die Orte zu bezeichnen, an welchen dem Verurtheilten der Aufenthalt etwa 
untersagt werden soll (vergl. §. 4) oder, falls derselbe Ausländer ist, ob er aus 
dem Bundesgebiete ausgewiesen werden soll. 
Nimmt der Bezirksdirektor dagegen von der Stellung des Verurtheilten unter 
Polizeiaufsicht Abstand, so gilt seine desfallsige Entschließung nur als eine vor- 
läufige, und es kann die Stellung unter Polizeiaufsicht von ihm auch später noch, 
falls der Verurtheilte durch üble Aufführung dazu Anlaß giebt, so lange, als nicht 
der in §. 38 Albsatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs bestimmte fünfjährige Zeitraum 
abgelaufen ist, und nicht über die Dauer dieses Zeitraums hinaus ausgesprochen 
werden. 
S. 21. 
Die von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor getroffene Eutschließung ist dem 
Verurtheilten protokollarisch zu eröffnen und es ist derselbe, wenn von Stellung 
unter Polizeiaufsicht vorläufig abgesehen worden ist, ausdrücklich darauf aufmerksam 
zu machen, daß und unter welchen Voraussetzungen die Stellung unter Polizei- 
aufsicht später noch verhängt werden könne. 
Der Strafanstaltsverwaltung, dem Großherzoglichen Gendarmerie-Commando, 
der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts und, wenn dem unter Polizeiaufsicht zu 
Stellenden der Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt wird, auch den Polizei- 
behörden dieser Orte, ist von der Entschließung des Großherzoglichen Bezirksdirek- 
tors gleichfalls Kenntniß zu geben. 
Die Verweisung eines unter Polizeiaufsicht gestellten Ausländers aus dem 
Bundesgebiete ist in dem offiziellen Nachrichtsblatte des Großherzogthums öffentlich 
bekannt zu machen. 
8. 22. 
Jeder unter Polizeiaufsicht Gestellte ist gehalten, sich bei der Polizeibehörde 
des von ihm gewählten Aufenthaltsorts alsbald nach seinem Eintreffen und spätestens 
binnen 24 Stunden persönlich anzumelden, nicht minder sich bei dieser Behörde, 
falls er später den Aufenthaltsort wechseln will, unter Bezeichnung des gewählten
	        
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