Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind 
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden 
Staats in Pflicht zu nehmen. 
Art. 12. 
Angehörige des einen Staats, welche beim Betriebe der Bahn in dem Ge- 
biete eines der andern Staaten augestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem 
Unterthanenverbande ihres Heimathslandes aus. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Aunstellung hinsicht- 
lich der Disziplin den zuständigen Aufsichtsbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Art. 13. 
Bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge von Sulza bis 
Saalfeld ist die Gesellschaft in keinem der betheiligten Staaten zu andern direkten 
Staatssteuern als zu den auf Grund und Boden liegenden Abgaben heranzuziehen. 
Nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen vorgenannten Strecke, kommen 
für die Besteuerung des in Rede stehenden Unternehmens die Königlich Preußischen 
Abgabengesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 zur Anwendung in der 
Weise, daß außer den Grundsteuern andere Staatsabgaben und Steuern als die 
in den angezogenen Gesetzen vorgesehenen, von dem Unternehmer nicht erhoben 
werden können. Die Berechnung der Gesammtsteuer und die Aufstellung des 
Repartitionsplanes nach Maßgabe der Längenausdehnung in den einzelnen Länder- 
gebieten erfolgt durch die Großherzogliche Regierung, welche diese Aufstellungen den 
mitbetheiligten Regierungen zur Anerkennung vorlegen wird. 
Die Eisenbahngesellschaft hat die betreffenden Antheile an die Einnahmestellen 
der einzelnen Regierungen unmittelbar abzuführen. 
Art. 14. 
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. Ge- 
biets belegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn 
an, nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft zu machender 
Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapitals, unter Berücksichtigung 
etwaiger Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben.
	        
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