Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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die Gera-Eichichter Eisenbahn einmündet, auferlegt. Von dieser Verpflichtung kann 
die Gesellschaft nur unter allseitiger Zustimmung der vertragschließenden Regierungen 
entbunden werden. Die nähere Feststellung der erwähnten beiden Anschlußpunkte 
bleibt ven bei der Zweigbahn betheiligten Territorialregierungen vorbehalten. 
Für die Ausführung dieser Zweigbahn greifen alle wegen der Hauptbahn 
getroffenen Vereinbarungen, soweit nicht etwas Besonderes ausgesprochen worden ist, 
mit der besonderen Bestimmung Platz, daß die in Gemäßheit des Art. 6 zu be- 
wirkende Ausführung spätestens innerhalb fünf Jahren vom Tage der Konzessions- 
ertheilung für die Hauptbahn an gerechnet, zu bewirken ist. 
Zur Sicherstellung der pünktlichen Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Saal- 
Eisenbahngesellschaft eine Kaution von Fünfzigtausend Thalern, in der in Art. 2 
erwähnten Weisc zu stellen und zwar soll die nach diesem Artikel für die Haupt- 
bahn zu stellende Kantion nicht eher zurückgewährt werden, bis diese anderweite 
Kautiou geleistet ist. 
Art. 18. 
Um das Zustandekommen des Unternehmens, welches den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrags bildet, thunlichst zu fördern, verpflichten sich die vertrag- 
schließenden Regierungen, vorbehaltlich der Zustimmung der Landesvertretungen, so- 
weit eine solche erforderlich ist, einen Theil der Behufs Beschaffung der nöthigen Geld- 
mittel für die Hauptbahn zu emittirenden Stamm-Aktien zu zeichnen und die Ein- 
zahlungen auf dieselben in der in den Konzessionsbedingungen näher angegebenen 
Weise bis zum Nominalbetrage der Aktien zu leisten. 
Diese Verpflichtung zur Betheiligung an der Aktienzeichnung wird für die 
Großherzogliche Regierung auf die Summe von 
300,000 Thlr. d. h. Dreihunderttausend Thaler, 
für die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung auf die Summe von 
185,000 Thlr. d. h. Einhundert fünf und achtzig Tausend Thaler, 
für die Herzoglich Sachsen-Altenburg'sche Regierung auf die Summe von 
241,000 Thlr. d. h. Zweihundert ein und vierzig Tausend Thaler, und 
für die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung auf die Summe von 
124,000 Thlr. d. h. Einhundert vier und zwanzig Tausend Thaler 
vereinbart. 
Für die Ausführung der Zweigbahn von Naschhausen nach Pößneck wird eine 
finanzielle Unterstützung Seitens der betheiligten Regierungen nicht gewährt.
	        
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