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8. 41.
Gang der Verhandlungen.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhand-
lungen, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das
Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Er erwählt auch die beiden Aktionäre, welche das Protokoll über die abgehal-
tene Generalversammlung mit zu unterzeichnen haben, aus der Zahl der anwesenden
Aktionäre. (§. 43.)
§. 42.
Wahl des Vorstandes, des Aufsichtsraths und der Revisoren.
Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsraths und der Re-
visoren in den Generalversammlungen findet folgendes Verfahren statt:
a) die Wahl erfolgt durch gewöhnliches Scrutinium, und zwar so, daß die Wahl
des Vorstandes, des Aufsichtsraths und der Revisoren in dieser Reihenfolge
in besonderen Wahlgängen zu vollziehen ist;
b) die Wahl geschieht durch Stimmzettel, auf deren jedem eine der Zahl der
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zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder
zu setzen ist;
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben eben so, wie unstatthafte
Wahlen unberücksichtigt;
der Vorsitzende erneunt aus der Versammlung Commissarien, welche unter Zu-
ziehung eines Vorstandsmitglieds die Stimmzettel sammeln, nach dem jedes-
maligen Serutinium prüfen, deren Inhalt laut vorlesen und die Resultate
der Abstimmung zusammenstellen;
als erwählt sind diejenigen zu betrachten, welche nach Inhalt der betreffenden
Stimmzettel relativ die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben;
bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen, auf
welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit
des einen oder andern ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der
Mitte der Anwesenden, welche das Werk der Loosung an deren Statt voll-
ziehen;
das Resultat der Abstimmung wird in das über die Verhandlungen aufzu-
nehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel
der Gesellschaft verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung aufbewahrt.
Sollte der eine oder andere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu wel-
cher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wirk, so-