Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Der Vorsitzende hat die allgemeinen Obliegenheiten eines solchen; er hat ins- 
besondere alle Schriften und Bekanntmachungen unter der Firma: „Saal-Eisenbahn- 
gesellschaft“ zu vollziehen und die Beschlüsse des Vorstandes zur Ausführung zu 
bringen. Er beraumt die Vorstandssitzungen an und ladet die Mitglieder dazu, nach 
Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Verhandlung andeutende Cirku- 
lare ein. 
8. 64. 
Remnneration. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Mühwaltung aus der Kasse 
der Gesellschaft eine Besoldung oder sonstige Vergütung, über deren Höhe die Ge- 
neralversammlung zu beschließen hat. 
Sie genießen freie Fahrt auf der Bahn. 
§. 65. 
Legitimationen. 6 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung 
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; cf. Art. 228 des Han- 
delsgesetzbuchs. Auch sind ihre Namen in den Gesellschaftsblättern (§. 11) bekannt 
zu machen. 
8. 66. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Vorstand versammelt sich allmonatlich in ordentlichen Sitzungen; in außer- 
ordentlichen dagegen so oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder ein 
anderes Mitglied unter Angabe der Gründe es verlangt. 
Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Soll in den Sitzungen 
a) über Feststellung der Inventur, der Bilanz oder der Dividende, 
b) über Anstellung oder Entlassung von Beamten mit längerer als dreimonat- 
licher Kündigung, 
c) über Erwerbung oder Veräußerung von Immobiliar, oder 
c0 über Verträge, deren Gegenstand mehr als 2000 Thlr. beträgt, 
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens acht Tage vor 
der Sitzung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt werden soll. 
Ueber Beschlüsse des Vorstands aller Art ist ein Protokoll zu führen, welches 
von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnen ist.
	        
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