Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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geschlossen  und  die  Bilanz  auf  diesen  Tag  von  der  Direktion  gezogen.  Die
ilanz  wird  von  dem  Verwaltungsrathe  gepruͤft  und  festgestellt.  Der  Ueberschuß
  der  Aktiva  uͤber  die  Passiva  bildet  den  Reingewinn  der  Gesellschaft.

Bei  Aufnahme  der  Bilanz  müssen  sowohl  die  sämmtlichen  verausgabten
Geschäftsunkosien,  als  auch  alle  vorgekommenen  Verlusle  abgesetzt  und  für  die
etwa  vorhandenen  unsicheren  Forderungen  ein  angemessener  Prozentsatz  abgerechnet
  werden.  Die  etwa  vorhandenen  Effekten  dürfen  niemals  mit  einem  höberen,
  als  dem  Erwerbungskurse  und,  wenn  der  Börsenkurs  am  Tage  der  Bilanzaufnahme
  niedriger  als  der  Erwerbungskurs  ist,  nur  zu  dem  Börsenkurse  i
der  Bilanz  angesetzt  werden.

Von  dem  auf  diese  Weise  ermittelten  Reingewinn  erhalten  zunachst  die
Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  die  ihnen  staturenmäßig  zusiehenden  Tantiemen.
  Von  dem  Ueberrest  werden  wenigstens  zwanzig  Prozent  so  lange  zum
Reservefonds  zurückgelegt,  bis  letzterer  auf  die  Summe  von  zweimal  hundertfunfziglausend
  Thalern  angewachsen  ist.

Die  übrig  bleibende  Summe  wird  als  Dividende  unter  die  Aktionaire
vertheilt.  Sollte  sich  durch  eine  Jahresbilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschaftskapitals
  herausstellen,  so  dient  zunächst  der  vorgedachte  Reservefonds  zur
Deckung  derselben.  Reicht  derselbe  dazu  nicht  hin,  so  dienen  die  Azmächst  erzielten
  Reingewinne  vorzugsweise  zur  Wiederergänzung  des  Gesellschaftskapitals,
  und  darf,  bevor  diese  saarcgepott  hat,  weder  eine  neue  Reserve  angesammelt,
  noch  eine  neue  Dividende  vertheilt  werden.  So  oft  und  so  lange  sich
aber  nach  Wiederergänzung  des  Gesellschaftskapirals  der  Reservefonds  erschpft
oder  angegriffen  finder,  darf  von  dem  alsdann  zunachst  erzielten  Reingewinne
nach  Berichtigung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  statutenmäßig
  zustehenden  Tantiemen  nur  die  Hälfte  als  Dividende  vertheilt  und  muß
die  andere  Hälfte  verwendet  werden,  um  den  Reseroefonds  wieder  auf  seine
frühere  Höhe  zu  bringen.  ·

Der  Reservefonds  darf  zu  keinen  anderen  Zwecken,  als  zu  der  vorstehend
  gedachten  eventuellen  Ergänzung  des  Stammkapitals  und,  wenn  in
einem  Geschäftsjahre  die  gemachten  Gewinne  durch  eingetretene  Verluste  überstiegen
  sein  sollten,  zur  Ausgleichung  der  Bilanz  verwendet  werden.

g.  45.

Z  Die  Dividenden  sind  in  Posen  an  der  Kasse  der  Gesellschaft  zahlbar;
dieselben  können  jedoch  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch  an  anderen
Orten  zahlbar  gestellt  werden.

Die  Diwidenden  werden  jährlich  am  1.  Mai  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen
  Dividendenscheine  ausgezahlt.

S.  46.
Die  Dioidenden  verjea⅜hren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von

fünf  Jahren,  von  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

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