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geschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen. Die
ilanz wird von dem Verwaltungsrathe gepruͤft und festgestellt. Der Ueberschuß
der Aktiva uͤber die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft.
Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten
Geschäftsunkosien, als auch alle vorgekommenen Verlusle abgesetzt und für die
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abgerechnet
werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höberen,
als dem Erwerbungskurse und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme
niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse i
der Bilanz angesetzt werden.
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunachst die
Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen staturenmäßig zusiehenden Tantiemen.
Von dem Ueberrest werden wenigstens zwanzig Prozent so lange zum
Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe von zweimal hundertfunfziglausend
Thalern angewachsen ist.
Die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Aktionaire
vertheilt. Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschaftskapitals
herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur
Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die Azmächst erzielten
Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Gesellschaftskapitals,
und darf, bevor diese saarcgepott hat, weder eine neue Reserve angesammelt,
noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange sich
aber nach Wiederergänzung des Gesellschaftskapirals der Reservefonds erschpft
oder angegriffen finder, darf von dem alsdann zunachst erzielten Reingewinne
nach Berichtigung der den Mitgliedern des Verwaltungsrathes statutenmäßig
zustehenden Tantiemen nur die Hälfte als Dividende vertheilt und muß
die andere Hälfte verwendet werden, um den Reseroefonds wieder auf seine
frühere Höhe zu bringen. ·
Der Reservefonds darf zu keinen anderen Zwecken, als zu der vorstehend
gedachten eventuellen Ergänzung des Stammkapitals und, wenn in
einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen
sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden.
g. 45.
Z Die Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesellschaft zahlbar;
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen
Orten zahlbar gestellt werden.
Die Diwidenden werden jährlich am 1. Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen
Dividendenscheine ausgezahlt.
S. 46.
Die Dioidenden verjea⅜hren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt
sind.
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