Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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schen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden 
mögen. 
IX. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vor- 
bildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-Berechtigung ent- 
lassenen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
zu wählen. 
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jetzt und künftig 
für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-, Wittwen= und Unter- 
stützungs-Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
X. 
Die gesammte Leitung der Bau= und Betriebsverwaltung ist einer kollegialisch 
organisirten Direktion (Vorstand) zu übertragen, in welcher mindestens zwei besoldete 
Mitglieder, von denen das eine die Befähigung für den Preußischen höheren Ver- 
waltungs= oder Justizdienst, das andere die Qualifikation zum Preußischen Bau- 
meister haben muß, fungiren. 
Die Wahl sämmtlicher Direktions-Mitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzen- 
den der Direktion aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe 
zu; sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des oder der technischen Mitglieder 
der Bestätigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe 
nach Innen und Außen mit allen Vefugnissen und Verpflichtungen, welche die Ge- 
setze dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte 
nach Maaßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und eventuell festzu- 
stellenden Geschäftsordnung. 
XI. 
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens 3/4 ihren Wohn- 
sitz im Deutschen Reichsgebiete haben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und 
dessen Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften 
Mitgliedern zu wählen.
	        
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