Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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V.

Die  Genehmigung,  nöthigenfalls  die  Abänderung  des  Fahrplans  bleibt  der
Königlichen  Staatsregierung  vorbehalten;  ebenso  die  Genehmigung  des  Bahngeld-Tarifs
  und  des  Fracht  Tarifs,  sowohl  für  den  Güter=  als  für  den  Personen-Verkehr,
  sowie  der  Abänderung  der  Tarife,  insoweit  dieselbe  nicht  dem  freien  Ermessen
der  Gesellschaft  überlassen  wird.

Die  Gesellschaft  hat  die.  Beförderung  von  Personen,  vorläufig  zwar  nur  in
drei  Wagenklassen  zu  bewerkstelligen,  ist  jedoch  auf  Anordnung  der  Staatsregierung
drei  Jahre  nach  Eröffnung  des  Betriebes  verpflichtet,  eine  vierte  Wagenklasse  einzurichten.


Die  Gesellschaft  hat  für  den  Transport  von  Kohlen  und  Eoaks  und  eventuell
der  übrigen  im  Art.  45  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  bezeichneten  Gegenstände,
  bei  größeren  Entfernungen,  den  Einpfennig-Tarif  einzuführen,  soweit  und
sobald  dies  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  verlangt
  wird.

VI.

Die  Beförderung  von  Truppen,  Militär-Effekten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen
hat  nach  denjenigen  Normen  stattzufinden,  welche  auf  den  Staats-Eisenbahnen  im
Gebiete  des  früheren  Norddeutschen  Bundes  jeweilig  Gültigkeit  haben.

VII.
Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet:

1)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige

Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen,

2)  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen

Postwagen  und  innerhalb  desselben

a)  Briefe,  Zeitungen,  Gelrer,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Inwelen  und
Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie
  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
von  20  Zollpfunden  nicht  überschreiten,

b)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos  zurückkehren,


C)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,
unentgeltlich  zu  befördern.