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XIl.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist berechtigt, in
den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher
General-Versammlungen zu verlangen.
XIII.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen
Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere
Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, insbesondere
deren Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-
Versammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt
worden waren.
Die gegenwärtige Urkunde soll durch die Amtsblätter der Regierungen in
Erfurt und Merseburg auf Kosten der Gesellschaft bekannt gemacht, eine An-
zeige von der landesherrlichen Genehmigung und der Verleihung des Expropriations-
rechts aber in die Gesetz= Sammlung aufgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin am 9. März 1872.
(L. S.) gez. Wilhelm.
ggez. Graf von Itzenplitz.
Konzessionsurkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Straußfurt nach Groß-
heringen durch die Saal-Unstrut-
Eisenbahn-Gesellschaft.
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