Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  152  —
allgemein  zum  Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt  und  bekannt
macht,  nach  Maßgabe  des  laufenden  Kurses.
Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1879  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  4.  Juni  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.

 

(Nr.  1302.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe  im  Betrage
  von  68  021  071  Mark.  Vom  13.  Juni  1879.

Auf  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  der  nachgenannten
  Gesetze:

a)  vom  30.  März  d.  J.  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine,  des  Reichsheeres
  und  zur  Durchführung  der  Münzreform  (Reichs-Gesetzbl.  S.  121),

b)  vom  15.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Erwerbung  der  Königlich  preußischen
Staatsdruckerei  für  das  Reich  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139),

ein  Betrag  von  68 021 071  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe
beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen
und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend
  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.
  Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
  Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein
Kündigungsrecht  gegen  das  Reich  nicht  zu.