Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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S5tatut 
der 
Saal-Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft. 
A. 
Algemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
Unter der Benennung „Saal-Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft“ wird eine Aktien- 
gesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und den Betrieb 
einer nach erfolgter Konzessions-Ertheilung durch den Staat in längstens ein und 
drei viertel Jahren zu vollendenden Eisenbahn durch das mittlere Thüringen von 
Straußfurt über Weißensee, Sömmerda, Cölleda, Buttstädt und Eckartsberga nach 
Grohßeringen zum Anschluß an die Thüringische und die Saalbahn bezweckt. 
8. 2. 
Verhältuiß der Gesellschaft zu den Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen- 
Meiningen. 
Die Gesellschaft ist den Bestimmungen des zwischen Preußen, Sachsen-Weimar 
und Sachsen-Meiningen in Betreff der Herstellung der in Rede stehenden Bahn 
abgeschlossenen Staatsvertrages vom 31. Juli 1870 (Gesetz Sammlung pag. 561 
p. p.) unterworfen. 
§. 3. 
Art der Benntzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen auf 
eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es in ihrem Interesse gemäß findet 
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen- 
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines Bahngeldes gestatten. Sie kann 
auch mit Genehmigung der Königl. Preußischen Regierung den gesammten Betrieb 
der Bahn einer andern Eisenbahn-Verwaltung überlassen, und den Betrieb anderer 
Eisenbahnen übernehmen.
	        
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