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der
Saal-Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft.
A.
Algemeine Bestimmungen.
8. 1.
Name und Zweck der Gesellschaft.
Unter der Benennung „Saal-Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft“ wird eine Aktien-
gesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung und den Betrieb
einer nach erfolgter Konzessions-Ertheilung durch den Staat in längstens ein und
drei viertel Jahren zu vollendenden Eisenbahn durch das mittlere Thüringen von
Straußfurt über Weißensee, Sömmerda, Cölleda, Buttstädt und Eckartsberga nach
Grohßeringen zum Anschluß an die Thüringische und die Saalbahn bezweckt.
8. 2.
Verhältuiß der Gesellschaft zu den Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen-
Meiningen.
Die Gesellschaft ist den Bestimmungen des zwischen Preußen, Sachsen-Weimar
und Sachsen-Meiningen in Betreff der Herstellung der in Rede stehenden Bahn
abgeschlossenen Staatsvertrages vom 31. Juli 1870 (Gesetz Sammlung pag. 561
p. p.) unterworfen.
§. 3.
Art der Benntzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen auf
eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es in ihrem Interesse gemäß findet
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen-
und Gütertransporten gegen Entrichtung eines Bahngeldes gestatten. Sie kann
auch mit Genehmigung der Königl. Preußischen Regierung den gesammten Betrieb
der Bahn einer andern Eisenbahn-Verwaltung überlassen, und den Betrieb anderer
Eisenbahnen übernehmen.