Beilage XVII. 231
Art. 13.
Rückständige Beträge sind den Rentämtern zu überweisen, welche
ermächtigt sind, dieselben im gewöhnlichen Executionswege von den Pflichtigen,
deren Eltern oder alimentationspflichtigen Verwandten beizutreiben.
Beiträge abwesender Pflichtiger, welche weder aus ihrem Vermögen,
noch von Angehörigen oder Bevollmächtigten beigebracht werden können,
sind im Ausstand nachzuführen.
Solchen Pflichtigen dürfen bis zur Entrichtung der rückständigen
Beiträge keine Legifimationspapiere in das Ausland verabfolgt werden.
Die betreffenden Civil= und Militärbehörden haben sich daher bei vorkommenden
Ansuchen um derartige Legitimationspapiere die Quittungen
u den Nachweis über etwaige Befreiung vom Wehrgelde vorlegen zu
lassen.
Art. 14.
Den Wehrgeldrückständen stehen dieselben Vorzugs= und gesetzlichen
Hypothekrechte zu, welche den übrigen Staatsabgaben eingeräumt sind.
Art. 15.
Den Gemeindebehörden wird für die Müheverwaltung und Kosten
der Erhebung eine Vergütung aus dem Ertrage des Wehrgeldes geleistet,
welche im Verordnungswege festzusetzen ist.
IV. Abschnitt.
Verwendung.
Art. 16.
Der Ertrag des Wehrgeldes soll ausschließlich zu Capitulations-Vergütungen
in der activen Armee und Gendarmerie nach den Bestimmungen
der jedesmaligen Finanzgesetze verwendet werden.
V. Abschnitt.
Schlußbestimmung.
Art. 17.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung im Gesetzblatte,
beziehungsweise im Kreisamtsblatte der Pfalz, für den ganzen
Umfang des Königreichs in Wirksamkeit.
Von den Wehrpflichtigen der Altersklassen 1846 und 1847 und
von den mit diesen Altersklassen zur Wehrpflicht herangezogenen Zurückgestellten
früherer Jahrgänge ist jedoch das Wehrgeld nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes vom 1. Oktober 1868 an auf die Dauer
von sechs Jahren zu erheben.
Der Zeitpunkt, in welchem zu diesem Behufe der Ausschuß besonders
zusammenzutreten hat, wird von der Staatsregierung bestimmt.