Metadata : Wehr-Katechismus.

Beilage  XVII.  231

Art.  13.

Rückständige  Beträge  sind  den  Rentämtern  zu  überweisen,  welche
ermächtigt  sind,  dieselben  im  gewöhnlichen  Executionswege  von  den  Pflichtigen,
  deren  Eltern  oder  alimentationspflichtigen  Verwandten  beizutreiben.

Beiträge  abwesender  Pflichtiger,  welche  weder  aus  ihrem  Vermögen,
noch  von  Angehörigen  oder  Bevollmächtigten  beigebracht  werden  können,
sind  im  Ausstand  nachzuführen.

Solchen  Pflichtigen  dürfen  bis  zur  Entrichtung  der  rückständigen
Beiträge  keine  Legifimationspapiere  in  das  Ausland  verabfolgt  werden.
Die  betreffenden  Civil=  und  Militärbehörden  haben  sich  daher  bei  vorkommenden
  Ansuchen  um  derartige  Legitimationspapiere  die  Quittungen
u  den  Nachweis  über  etwaige  Befreiung  vom  Wehrgelde  vorlegen  zu
lassen.

Art.  14.

Den  Wehrgeldrückständen  stehen  dieselben  Vorzugs=  und  gesetzlichen
Hypothekrechte  zu,  welche  den  übrigen  Staatsabgaben  eingeräumt  sind.

Art.  15.

Den  Gemeindebehörden  wird  für  die  Müheverwaltung  und  Kosten
der  Erhebung  eine  Vergütung  aus  dem  Ertrage  des  Wehrgeldes  geleistet,
welche  im  Verordnungswege  festzusetzen  ist.

IV.  Abschnitt.

Verwendung.
Art.  16.

Der  Ertrag  des  Wehrgeldes  soll  ausschließlich  zu  Capitulations-Vergütungen
  in  der  activen  Armee  und  Gendarmerie  nach  den  Bestimmungen
  der  jedesmaligen  Finanzgesetze  verwendet  werden.

V.  Abschnitt.
Schlußbestimmung.
Art.  17.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  im  Gesetzblatte,
  beziehungsweise  im  Kreisamtsblatte  der  Pfalz,  für  den  ganzen
Umfang  des  Königreichs  in  Wirksamkeit.

Von  den  Wehrpflichtigen  der  Altersklassen  1846  und  1847  und
von  den  mit  diesen  Altersklassen  zur  Wehrpflicht  herangezogenen  Zurückgestellten
  früherer  Jahrgänge  ist  jedoch  das  Wehrgeld  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vom  1.  Oktober  1868  an  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  zu  erheben.

Der  Zeitpunkt,  in  welchem  zu  diesem  Behufe  der  Ausschuß  besonders
  zusammenzutreten  hat,  wird  von  der  Staatsregierung  bestimmt.