Beilage XVII. 229
richten, kann aber auf dessen Ansuchen bei Veränderung des Wohnsitzes an
den neuen Aufenthaltsort zur Erhebung überwiesen werden.
Mit dem Monate, in welchem ein Pflichtiger auswandert oder mit
Tod abgeht, hört die Wehrgeldpflicht auf.
II. Abschnitt.
Verfahren bei Festsetzung des Wehrgeldes.
Art. 7.
Zur Festsetzung des Wehrgeldes tritt in jedem Ersatzbezirke ein
Ausschuß in Thätigkeit.
Derselbe besteht:
a. aus dem Vorstande der Distriktsverwaltungsbehörde (in unmittelbaren
Städten dem Bürgermeister) oder dessen Stellvertreter als
Vorsitzenden;
b. aus den 5 bürgerlichen Beisitzern der Ersatzcommission, beziehungs-Dest
in Verhinderungsfällen den betreffenden Ersatzmännern, außeressen
e. je für die Gemeinde, um deren Pflichtige es sich handelt, aus dem
Gemeindevorstande oder in dessen Verhinderung einem Stellvertreter
desselben, beziehungsweise in größeren Städten aus dem Distriktsvorsteher
des betreffenden Stadtbezirkes oder einem vom Magistrate
(Bürgermeisteramte) zu bestimmenden Stellvertreter desselben.
Der Rentbeamte oder dessen Stellvertreter kann den Ausschußsitzungen
beiwohnen.
Im Uebrigen finden für die Geschäftsordnung des Ausschusses die
Bestimmungen des Art. 22 des Gesetzes v. 31. Mai 1856, die Einkommensteuer
betreffend, analoge Anwendung. Das Protokoll ist von einem Bediensteten
der Verwaltungsbehörde zu führen.
Art. 8.
Dieser Ausschuß tritt jährlich einmal und zwar in der ersten Hälfte
des Monats Oktober zusammen.
Die Festsetzung des Wehrgeldes findet in größeren Städten nach
den sir die Einkommensteuer gebildeten Distrikten, außerdem nach Gemein-Den
statt.
Der Berathung und Festsetzung sind zu Grunde zu legen:
a. die Bezirksliste mit gleichzeitiger Berücksichtigung der berichtigten
gemeindlighen Urlisten (Art. 45, 48 und 54 des Wehrverfassungsgesetzes):t
b. die Mittheilungen über die der Ersatzmannschaft zugewiesenen Wehrpflichtigen
(Art. 17, 18, 67), ferner über Einwanderer, Rückwanderer
und ohne ihr Verschulden nicht in die Aushebungslisten Eingetragenen
(Art. 9 und 10), endlich über die von den Militärbehörden
als untauglich Erklärten (Art. 61 und 72), oder wegen
Unwürdigkeit aus dem Heere Entlassenen (Art. 71).