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mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuer-
pflichtigen Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien,
welche und so lange dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-
Verhältnisses außerhalb des Reichsgebietes an Behörden
oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder hinterlegt wor-
den sind;
c) von Fremden in so weit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in
Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume
au Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder hinter-
legt worden sind;
10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichsange-
böriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Personen, Vereine,
Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, und ohne Unterschied des Wohn-
sites oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten.
II.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und durch Einschätzung zu ermitteln ist:
1) das Einkommen aus innerhall des Großherzogthums gelegenen
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirth-
schaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem landwirthschaft-
lichen Gewerbe):
sowohl von Reichsangehörigen, als auch von Fremden ohne Unter-
schied des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer
Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften;
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des
Großherzogthums:
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied des
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;