Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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mit Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuer- 
pflichtigen Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, 
welche und so lange dieselben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts- 
Verhältnisses außerhalb des Reichsgebietes an Behörden 
oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder hinterlegt wor- 
den sind; 
c) von Fremden in so weit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in 
Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzogthume 
au Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt oder hinter- 
legt worden sind; 
10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf 
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichsange- 
böriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Personen, Vereine, 
Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, und ohne Unterschied des Wohn- 
sites oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten. 
II. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und durch Einschätzung zu ermitteln ist: 
1) das Einkommen aus innerhall des Großherzogthums gelegenen 
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbstbewirth- 
schaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem landwirthschaft- 
lichen Gewerbe): 
sowohl von Reichsangehörigen, als auch von Fremden ohne Unter- 
schied des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer 
Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften; 
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des 
Großherzogthums: 
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied des 
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;