Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

323 
Staatsvertrag. 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Se Hoheit der Herzog 
von Sachsen-Altenburg und Se. Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, von 
dem Wunsche geleitet, eine direkte Eisenbahnverbindung zwischen Weimar und Gera- 
über Roda zur Ausführung zu bringen, haben Behufs einer hierüber zu treffenden 
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn von Groß, 
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Staats-Minister von Gerstenberg-Zech, 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staats-Minister von Harkon, 
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Ra- 
tifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sichsische, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die 
Fürstlich Reußische Regierung jüngerer Linie verpflichten Sich, jede für ihr Gebiet, 
einer nach Maßgabe des allseitig genehmigten, unter A beigeschlossenen Vertrags 
der genannten Regierungen mit den Bankhäusern S. Bleichröder und Jakob Landau 
vom 4. und 5. Februar 1872, sowie nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 
zu konstituirenden Aktien-Gesellschaft unter den sub à diesem Vertrage angeschlossenen 
und einen integrirenden Bestandtheil desselben bildenden Konzessions-Bedingungen die 
Konzession zum Bau und Betrieb einer von Weimar über Jena und Roda nach 
Gera führenden und an beiden genannten Endpunkten mit der Thüringer, bezüglich 
der Gera-Gößnitzer Bahn in unmittelbare Schienenverbindung zu bringenden Loko- 
motiv-Eisenbahn unter Verleihung der Expropriationsbefugniß nach den bestehenden 
allgemeinen, bezüglich für diese Bahn besonders genehmigten landesgesetzlichen Vor- 
schriften zu ertheilen. 
Artikel 2. 
Der Konzessions-Ertheilung hat vorauszugehen: 
1) die Bildung der Aktien-Gesellschaft und die Eintragung des Gesellschafts- 
Statuts in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (s. Art. 4) 
in Gemäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870, 
50“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.