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Staatsvertrag.
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Se Hoheit der Herzog
von Sachsen-Altenburg und Se. Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, von
dem Wunsche geleitet, eine direkte Eisenbahnverbindung zwischen Weimar und Gera-
über Roda zur Ausführung zu bringen, haben Behufs einer hierüber zu treffenden
Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn von Groß,
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Staats-Minister von Gerstenberg-Zech,
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchstihren Staats-Minister von Harkon,
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Ra-
tifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die Großherzoglich Sichsische, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die
Fürstlich Reußische Regierung jüngerer Linie verpflichten Sich, jede für ihr Gebiet,
einer nach Maßgabe des allseitig genehmigten, unter A beigeschlossenen Vertrags
der genannten Regierungen mit den Bankhäusern S. Bleichröder und Jakob Landau
vom 4. und 5. Februar 1872, sowie nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
zu konstituirenden Aktien-Gesellschaft unter den sub à diesem Vertrage angeschlossenen
und einen integrirenden Bestandtheil desselben bildenden Konzessions-Bedingungen die
Konzession zum Bau und Betrieb einer von Weimar über Jena und Roda nach
Gera führenden und an beiden genannten Endpunkten mit der Thüringer, bezüglich
der Gera-Gößnitzer Bahn in unmittelbare Schienenverbindung zu bringenden Loko-
motiv-Eisenbahn unter Verleihung der Expropriationsbefugniß nach den bestehenden
allgemeinen, bezüglich für diese Bahn besonders genehmigten landesgesetzlichen Vor-
schriften zu ertheilen.
Artikel 2.
Der Konzessions-Ertheilung hat vorauszugehen:
1) die Bildung der Aktien-Gesellschaft und die Eintragung des Gesellschafts-
Statuts in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (s. Art. 4)
in Gemäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870,
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