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jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets zu und erfolgt in Gemäßheit des für das
Deutsche Reich Fültigen Bahnpolizei-Reglements vom 3. Juni 1870 und der Be-
kanntmachung in Betreff dessen Abänderung vom 29. Dezember 1871 — Reichs-
Gesetzblatt von 1872 Nr. 5 — sowie der etwa künftig noch erfolgenden Abände-
rungen desselben.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind
auf Präsentation der Bahn-Verwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden
Staates unentgeldlich in Pflicht zu nehmen.
Artiket 11.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinsicht-
lich der Disziplin den zuständigen Aufsichtsbehörden, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel 12.
Bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge ist die Gesellschaft
in keinem der betheiligten Staaten zu andern direkten Staatssteuern als den auf
Grund und Boden liegenden Abgaben heranzuziehen.
Nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnstrecke kommen für die
Besteuerung des in Rede stehenden Unternehmens die Königlich Preußischen Eisen-
bahn-Abgabengesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 zur Anwendung in
der Weise, daß außer den Grumsteuern andere Staatsabgaben und Steuern, als
die in den angezogenen Gesetzen vorgesehenen, von dem Unternehmen nicht erhoben
werden können. Die Berechnung und Repartition der Gesammtsteuer, welche nach
Verhältniß der Längenausdehnung der im Gekliet jedes einzelnen Staates belegenen
Bahnstrecke zur Gesammtlänge der Bahn zu erfolgen hat und wofür, wie hiermit
anerkannt wird, für die Dauer der Garantiezeit vergleichsweise die im Artikel 17
enthaltenen Garantie-Prozentsätze zu Grunde zu legen sind, erfolgt durch die Groß-
herzogliche Regierung, welche diese Aufstellungen den mitbetheiligten Regierungen zur
vorgängig nothwendigen Anerkennung vorlegen wird.
Die Eisenbahn-Gesellschaft hat die betreffenden Antheile an die Einnahmestellen
der einzelnen Regierungen unmittelbar abzuführen.
Artikel 13.
Jede der kontrahirenden Regierungen behält sich das Recht vor, die innerhalb
ihres resp. Gebietes belegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör