Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

394 
4) Die Gemeindevorstände haben die vorstehend (unter 2) erwähnten Formulare 
5 
6 
7 
8 
– 
so zeitig zur Bertheilung zu bringen, daß dieselben jedenfalls in der Zeit 
zwischen dem 28. Dezember 1872 und 6. Januar 1873 in die Hände 
sämmtlicher Hausbesitzer des Gemeindebezirks oder der Vertreter derselben 
gelangen. 
Seitens der Gemeindevorstände ist darauf zu sehen, daß für jedes Haus- 
grundstück, einschließlich der einzeln gelegenen Güter, Mühlen, Höfe 2c., 
dem Besitzer oder dessen Vertreter ein Erhebungsformular unter Einschärfung 
des Nöthigen wegen der Ausfüllung der Liste, sowie wegen der Zeit, binnen 
welcher die letztere wieder abgeholt wird, eingehändigt werde, auch wenn 
notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf welche 
sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer 
oder dessen Vertreter ein „Vacat“, oder „werden nicht gehalten“, in die 
Spalten des Formulars zu setzen. 
Sind in einem Hause mehr Haushaltungen, als Linien auf der Haus- 
liste sich befinden, so ist für dasselbe ein zweites und nöthigen Falls ein 
drittes Formular einzulegen. 
Reichen die Formulare für die Zahl der Empfangsberechtigten nicht aus, 
so sind die nöthigen Nachbestellungen sofort unmittelbar an das statistische 
Büreau zu Jena zu richten, welches übrigens mit Rücksicht auf solchen 
unvorhergesehenen Bedarf, sowie auf die Nothwendigkeit, verdorbene Listen 
durch neue zu ersetzen, seinen ersten Sendungen sogleich einen angemessenen 
Zuschlag beifügen wird. 
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß die Wiedereinsammlung 
der ausgefüllten Hauslisten vom 15. Januar k. J. ab erfolge und bis 
zum 18. Jannar vollständig beendigt werde. Hierbei ist darauf zu achten, 
daß nicht nur die ausgegebenen Listen, einschließlich derjenigen, auf welchen 
die Einzeichnung einer in den Bereich der Zählung fallenden Viehgattungen 
nicht bewirkt worden ist, vollständig und mit den Namen des Hausbesitzers 
unterzeichnet wieder eingehen, sondern es ist auch, soweit thunlich die Rich- 
tigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den einzelnen Listen sofort bei 
deren Abholung zu prüfen und bei wahrgenommenen Mängeln deren Ab- 
stellung auf kurzem Wege herbeizuführen. 
Wenn hiernach die sämmtlichen Hauslisten eingegangen und festgestellt sind, 
haben die Gemeindevorstände auf Grund derselben das Gesammtergebniß der 
Viehhaltung ihres resp. Gemeindedezirks am 10. Januar 1873 zu ermit- 
teln und in das ihnen mit zugegangene Formular der Ortsliste einzutragen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.