Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Wceimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 27. März 1874. 
Verordnung 
über 
das in Unterpfandssachen nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs- 
Rezesses oder -Pans stattfindende Verfahren. 
[39] Im Anschluß an die Verordnung vom 20. Juli 1869, das Verfahren 
der im Bereich der Justiz und des Katasterwesens bei der Zusammenlegung 
der Grundstücke mitwirkenden Behörden betreffend (Reg.-Bl. S. 281 ff.) wird 
über das in Unterpfandssachen nach erfolgter Bestätigung des 
Zusammenlegungs-Rezesses oder = Plaus stattfindende Verfahren 
mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs besonders 
noch Folgendes geordnet: 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Im Allgemeinen bestimmt sich das Verfahren in Unterpfandssachen nach 
erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus nach den für 
das Verfahren in Unterpfandssachen überhaupt geltenden Vorschriften in Ver- 
bindung mit den Bestimmungen des §. 53 des Gesetzes über die Zusammen- 
legung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 (vergl. §. 19 der Verordnung 
vom 20. Juli 1869) und mit den im §. 54 dieses Gesetzes enthaltenen 
Grundsätzen: 
1) daß mit der Bestätigung des Zusammenlegungs-Rezesses oder Plaus 
alle auf den alten Grundstücken ruhende Lasten und hypothekarische Verpflich- 
tungen auf die neuen Planstücke ohne Weiteres übergehen; 
1874. 17
	        
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