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herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, zur weiteren Be-
kanntmachung an die betreffenden Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
§. 2.
Ermitelung Von sechs zu sechs Jahren, und zwar in dem auf die Volkszählung fol-
# Vierge genden Jahre, findet in Gemeinschaft mit einem vom Königlichen Generalkom-=
besondes. mando zu bestimmenden Offizier in jedem Verwaltungsbezirke durch den zustän-
digen Großherzoglichen Bezirksdirektor eine Musterung des Pferdebestandes behufs
Klassifikation der Pferde in Reit-, Stangen-, Vorder= und Pack-Pferde statt.
Die nothwendigen Eigenschaften der zum Kriegsdienst erforderlichen Pferde
sind nach der Beilage A zu beurtheilen.
8. 3.
Von drei zu drei Jahren und zwar in dem Jahre nach derjenigen Volks—
zählung, auf welche keine Pferdemusterung folgt, haben die Großherzoglichen
Bezirksdirektoren in ihren Bezirken den Pferdebestand dahin festzustellen, ob und
in wie weit derselbe seit der letzten Pferdemusterung sich geändert hat.
#. Das Ergebniß ist in ein Nationale nach Schema B zu bringen.
—W4 Eine Uebersicht des Ergebnisses ist nach dem Muster C bis zum 1. Oktober
— des betroffenen Jahres an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Depar-
tement des Innern, einzusenden.
–—
§. 4.
In den Jahren, in welchen weder eine Pferdemusterung (§. 2), noch
eine Revision des Pferdebestandes durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor
(§. 3) stattgefunden hat, haben die Bezirksdirektoren bis zum 1. Oktober in
zuverlässiger Weise durch die Gemeindevorstände zu ermitteln und dem Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, anzuzeigen, welche
Veränderungen in dem Pferdebestande inzwischen stattgefunden haben.
§. 5.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, läßt
eine Zusammenstellung der diensttanglichen Pferde nach den einzelnen Verwal-
tungsbezirken anfertigen und theilt solche in duplo bis zum 20. Oktober jeden
Jahres dem Königlichen Generalkommando mit.
Vier Wochen nach Empfang einer jeden Repartition der Mobilmachungs-
pferde auf die Verwaltungsbezirke (§. 1) haben die Großherzoglichen Bezirks-