Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 28. Mai 1874. 
* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, auf dem Grunde des Ar- 
tikels 1 des nachstehend abgedruckten Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 233) für das Großherzogthum wie folgt: 
§. 1. 
Vom 1. Januar 1875 ab wird für den Verkehr bei den öffentlichen 
Kassen und für den allgemeinen Verkehr die 
Reichsmark-Rechnung 
eingeführt. 
Für die Umrechnung der Münzen des Thalerfußes in Mark sind die 
Vorschriften im Artikel 14 §. 2 des Reichs-Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
und die im Artikel 15 desselben Gesetzes festgestellten Werthsverhälnisse maß- 
gebend. 
§. 2. 
Ueberall, wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen, mit Einschluß 
der Ortsgesetze und anderer statutarischer Bestimmungen, gewisse Geldsätze 
1874. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.