Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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KRegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eise nach. 
Nummer 19 Weimar. 10. Juli 1874. 
"92 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
Nachdem Wir für nöthig erkannt, das Volksschulwesen des Großherzog- 
thums auf der bisherigen Grundlage in umfassender Weise neu zu ordnen und 
den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechend fortzubilden, verordnen Wir hier- 
durch mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
A. 
Die Elementarsch u e. 
1. Die Schule. 
8. 1. 
Die Volksschule hat die Aufgabe, der Jugend durch Unterricht und Er- 
ziehung die Grundlagen sittlich-religiser Bildung und die für das bürgerliche 
Leben nöthigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren. 
§. 2. 
Unbedingt nothwendige Gegenstände des Unterrichts in der Volksschule find: 
Religions= und Sittenlehre, 
1874. 40 
  
 
	        
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