Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

326 
· O 
Regierungs-Blatt 
für da 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 1 8. August 1874. 
  
104 Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur anderweiten Regelung 
des Hebammenwesens im Großherzogthum wie folgt: 
8. 1. 
Hebammen, welche dem Deutschen Reiche angehören und ein Prüfungs- 
zeugniß der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erlangt haben (§. 30 
der Deutschen Gewerbeordnung) sind, vorbehältlich der Befolgung der diessei- 
tigen, das Hebammenwesen betreffenden Vorschriften, an der Ausübung ihres 
Gewerbes im Großherzogthum nicht gehindert. 
Bei ihrer Niederlassung haben sie dem betreffenden Gemeindevorstande 
unter Vorweis ihres Prüfungszeugnisses ihr Gewerbe anzumelden. 
§. 2. 
Die im Großerzogthum praktizirenden Hebammen sind verpflichtet, bei 
Ausübung ihres Berufs sich streng nach den Vorschriften des ihrem Unterrichte 
zu Grunde gelegten Hebammen-Lehrbuchs zu richten. In den Fällen, in denen 
ein Arzt zugezogen ist, haben sie dessen Anordnungen Folge zu leisten. 
1874. 47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.