Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 27. Januar 1874.
I1 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
bestimmen und verordnen hierdurch zusätzlich zu Unserer Verordnung vom 20.
Juni 1872, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend (Seite 261 des
Reg.-Blatts), wie folgt:
1. zu §. 5.
Haben Personen, welche in Gemäßheit des §. 362, alin. 2 des Straf-
gesetzbuchs nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von den zuständigen Landes-
polizeibehörden in ein Arbeitshaus verwiesen worden sind, das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie statt in das Arbeitshaus in die
Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz einzuliefern.
Unserem Staats-Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, die Einlieferung in
das Arbeitshaus zu Eisenach ausnahmsweise dann anzuordnen, wenn die be-
treffende Person ihrem Alter nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
so nahe steht, daß voraussichtlich ein beträchtlicher Theil der polizeilichen
Nachhaft erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zum Vollzug
kommen wird.
1874. 5