Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 27. Januar 1874. 
I1 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
bestimmen und verordnen hierdurch zusätzlich zu Unserer Verordnung vom 20. 
Juni 1872, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend (Seite 261 des 
Reg.-Blatts), wie folgt: 
  
1. zu §. 5. 
Haben Personen, welche in Gemäßheit des §. 362, alin. 2 des Straf- 
gesetzbuchs nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von den zuständigen Landes- 
polizeibehörden in ein Arbeitshaus verwiesen worden sind, das achtzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie statt in das Arbeitshaus in die 
Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz einzuliefern. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, die Einlieferung in 
das Arbeitshaus zu Eisenach ausnahmsweise dann anzuordnen, wenn die be- 
treffende Person ihrem Alter nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres 
so nahe steht, daß voraussichtlich ein beträchtlicher Theil der polizeilichen 
Nachhaft erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zum Vollzug 
kommen wird. 
1874. 5
	        
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