KRegierungs Nlatt
für das
Großherzogthum
Sachseu-Wrimar-Eise nach.
Nummer 35. Weimar. 22. Dezember 1874.
I170 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen über die Vertheilung der von den einzelnen Kirchgemeinden nach
§. 38 der Synodal-Ordnung vom 29. März 1873 aufzubringenden Kosten
der Landes-Synode und des ständigen Ausschusses derselben, wie folgt:
8. 1.
Jede Orts-Kirchgemeinde, einschließlich der Hof-Kirchgemeinde zu Weimar,
hat zu den bezeichneten Kosten alljährlich zwanzig Groschen und außerdem,
wenn die Zahl ihrer Angehörigen mehr als ein Hundert beträgt, von jedem
angefangenen Fünfzig darüber fünf Groschen beizutragen.
8. 2.
Die Feststellung der den einzelnen Kirchgemeinden obliegenden Jahresbei-
träge erfolgt durch das Kultus-Departement Unseres Staats-Ministeriums nach
Maßgabe der letzten allgemeinen Volkszählung, deren Ergebniß vorliegt.
Die festgestellten Beiträge werden den Kirchgemeinde-Vorständen durch die
Kirchen-Inspektionen eröffnet. Jedem Kirchgemeinde-Vorstand steht gegen den
seiner Kirchgemeinde zugetheilten Beitrag binnen zehntägiger ausschließlicher
Frist von Zeit der Eröffnung ab Vorstellung an das Kultus-Departement zu.
1874. 67