Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs- Zlatt 
Großherzogthun 
SachsenWeimar-Eise uch. 
  
  
Nummer 37 Weim ar. 30. Dezember 1874. 
(177) Ministerial-Verordnung 
zur 
Ausführung des Gesetzes 
vom 24. Juni 1874 
über das Volksschulwesen im Großherzogthum Sachsen. 
Zur Ausführung des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni 
1874 wird auf Grund des § 67 dieses Gesetzes mit Höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnet, was folgt: 
Artikel 1. 
(zu §. 2 des Volksschulgesetzes). 
Ob in einer Gemeinde nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß 
besteht, den Unterricht in der Obstbaumzucht für Knaben, in weiblicher Haud- 
arbeit, im Turnen und Zeichnen für Mädchen einzurichten, und ob und in 
welcher Weise die zur Ertheilung dieses Unterrichts erforderlichen Einrichtungen 
getroffen werden können, ist vom Schul-Inspektor unter Gehör des Schul- 
vorstands zu erörtern. Vom Schulamt ist hiernächst darüber gutachtlicher 
Bericht an die oberste Schulbehörde zu erstatten, welche die Entscheidung in 
der Sache trifft. 
Artikel 2. 
(zu §. 3.) 
1) Das Recht der kirchlichen Behörde auf Mitwirkung bei Anordnung 
und Ueberwachung des Religions-Unterrichts wird dadurch ausgeübt, daß 
1874. 69
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.