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theilen, kann aber auch von der obersten Schulbehörde dem Schulamte anbe—
fohlen werden, wenn die beschwerende Handlung zufällig zur Kenntniß der
obersten Schulbehörde gekommen war.
Hat ein Schulamt aus eignem Autriebe das Besserungsverfahren gegen
einen Lehrer eingeleitet und den Isten Besserungsgrad verfügt, so hat es zu-
gleich Auzeige davon der obersten Schulbehörde zu machen.
Artikel 24.
(zu 8. 44.)
1) Lehrerinnen, welche im Volksschuldienste des Großherzogthums ver-
wendet zu werden wünschen, haben ihre diesfallsigen Gesuche, unter Einsendung
ihrer Zeugnisse und einer kurzen Lebensbeschreibung, bei der obersten Schul-
behörde einzureichen, welche alsdann über die Verwendung der Lehrerinnen
Entschließung faßt.
Die Anstellungsverträge zwischen den Schulvorständen und den Lehrerinnen
unterliegen vor der Einsendung an die höchste Schulbehörde der Prüfung des
zuständigen Schulamts.
2) Wünschen in der Ausbildung begriffene zukünftige Volksschullehrerinnen
aus dem jeweilig verwilligten Stipendien-Fonds Unterstützung zu erhalten,
so haben dieselben ihre Gesuche bei der obersten Schulbehörde einzureichen
und denselben eine kurze Darstellung ihres Lebens und namentlich ihres bis-
herigen Bildungsganges, sowic ihre Zeugnisse beizufügen.
Voraussetzung der Verwilligung solcher Unterstützungen ist genügende
Qualifikation zum Lehrerberuf und Ausstellung eines Reverses, daß die Em-
pfängerin sich verpflichtet, später im Volksschuldienste des Großherzogthums
sich verwenden zu lassen.
Artikel 25.
(zu §. 47.)
Wenn in einer Gemeinde mehrere Konfessionen annähernd in gleicher
Seelenzahl vertreten sind, so kann von der obersten Schulbehörde nach Gehör
des Schulvorstands die Eine Volksschule, zu deren Herstellung und Erhaltung
die Gemeinde verpflichtet ist, so eingerichtet werden, daß in derselben für jede
dieser Konfessionen eine bestimmte konfessionelle Abtheilung von einer oder
mehren Klassen gebildet wird, die Schule dabei aber immer nur Eine Orts-
schule mit Einem Schulvorstande verbleibt.
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