Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Zegierungs-Zlatt 
Grußberpogthun 
Sachsen Weimar-Eisen#h. 
6. April 1876. 
  
Nummer 9. Weimar. 
132 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg. 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
8. 1. 
Die einem Impfarzte für Abhaltung der öffentlichen Impftermine (§. 6 
des Reichs-Impfgesetzes) zu gewährende Vergütung ist in der Weise zu berech- 
nen, daß demselben für die Impfung einer jeden einzelnen Person — ein- 
schließlich der nachfolgenden Revision des Geimpften, der bezüglichen Listen- 
führung, der erforderlichen Zeugnißausstellungen und einschließlich der Reise- 
diäten — 
A. bei Impfungen im Wohnorte des Impfarztes 
75 Pfennige, 
B. bei einem Impftermine außerhalb des Wohnorts desselben 
1 Mark 
zugebilligt werden. 
Außerdem haben diejenigen Impfärzte, welche nicht schon anderweit für 
1876. 9
	        
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