Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. B5. 
Gegenwärtiges Gesetz findet auch auf die durch Ausführung des Reichs- 
Impfgesetzes im Jahre 1875 erwachsenen Kosten Anwendung. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. März 1876. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(33). Im Hinblick auf die Bestimmung in §. 4 Ziffer 1 der unter dem 
24. Juli 1874 veröffentlichten Verordnung über die Prüfung der Kandidaten 
des höheren Schulamtes (Reg.-Blatt von 1874 Seite 309 ff.) —, wonach be- 
hufs Zulassung zu dieser Prüfung anstatt eines Gymnasial-Zeugnisses der 
Reife das Reifezeugniß einer Realschule I. Ordnung in dem Falle genügen 
soll, wenn der Kandidat ausschließlich in Mathematik und Naturwissenschaft 
oder für Real= und höhere Bürgerschulen vornehmlich in den neueren Sprachen 
sich zur Prüfung meldet, wird den Realschulen I. Ordnung im Großherzog-= 
thum hierdurch die Befugniß ertheilt, ihre Schüler, welche ordnungsmäßig ein 
Zeugniß der Reife erlangt haben, außer — wie bisher — zu dem Studium 
der Mathematik und der Naturwissenschaften, auch zu dem der neueren Sprachen 
auf die Universität zu entlassen. 
Weimar am 9. März 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
134] II. Dem Pfälzischen Viehversicherungsverein zu Speier ist die Erlaub- 
niß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt und von der 
genannten Gesellschaft Julins Wilhelm Carl Paul Constantin Hohlweg zu 
Weimar als Hauptagent für das Großherzogthum im Sinne der höchsten Ver- 
ordnung vom 19. September 1860 ernannt worden. 
Weimar am 14. März 1876. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg.
	        
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