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Für die Berechnung der Gebühren gilt als Grundsatz, daß acht
Arbeitsstunden auf den Tag gerechnet werden. Bei Verrichtungen von
kürzerer Dauer sind die Gebühren nach Verhältniß der Arbeits= bezüg-
lich Liegezeit in dreißig Theilen eines Arbeits= bezüglich Liegetags zu
berechnen.
Dagegen werden Ueberstunden den Boniteuren nicht gut gethan.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmung gilt auch hinsichtlich derienigen Gebühren,
Diäten und Nachtquartiervergütungen, welche bei Zusammenlegung der
Grundstücke erwachsen und nach Maßgabe des §. 6 des Gesetzes vom
5. Mai 1869 zur Feststellung gelangen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gesetzes-Nachtrag Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. März 1876.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Dritter Gesetzes-Nachtrag
zu dem Gesetze vom 28. April 1869,
sowie zu dem Gesetze vom 5. Mai
1869.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(391 I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem W. Weyhe zu Bremen, ein Erfindungs-Patent auf eine ro-
tirende Pumpe, ohne Jemanden in Anwendung bekannter Theile zu beschrän-
ken, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nieder-
gelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be-
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet,
für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten