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Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(40| 1II. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem F. W. Gilles zu Kalk bei Deutz ein Erfindungs-Patent auf
eine Gaskraftmaschine, ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu
behindern, nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium nie-
dergelegten Zeichuung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Be-
dingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für
den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(41| Das 3., 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthaltens unter
Nr. 1113 das Gesetz, betreffend die weitere geschäftliche Behandlung der
Justiz-Gesetz-Entwürfe, vom 1. Februar 1876; unter
Nr. 1114 die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der
Ausfuhr von Pferden, vom 3. Februar 1876; unter