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testimmungen,
betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Ge-
setzgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken
der bildenden Künste.
8. 1.
Nach 8. 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4),
dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher rechtmäßig
angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste,
z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur
Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach
dem Gesetze vom 9. Januar 1876 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen
aber amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch
ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat daher die Vorrich-
tungen bis zum 30. September 1876 einschließlich der Polizeibehörde
seines Wohnortes oder desjenigen Ortes, an welchem seine Firma eingetragen
ist, vorzulegen.
Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene
Firma besitzt, so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen.
S. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vor-
A. Trichtungen nach dem nachfolgenden Formular A auf und bedruckt die Vorrich-
— tungen demnächst mit ihrem Dienststempel.
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung
erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stem-
pelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach
dem 1. Juli 1876 hergestellt worden sind.
8. 3.
Das Verzeichniß (§. 2) wird bis zum 31. Oktober 1876 von der Po—
lizeibehörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im
Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige,
daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht
vorgelegt seien, bedarf es nicht.