Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der 
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf. 
VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird 
nur der Betrag des Stempels erhoben. 
3) Im §. 14, „Drucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Ab- 
satz 1 folgende Fassung: 
Ausgenommen hiervon find die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst 
Durchdrucks oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten 
Schriftstücke, — gleichviel ob dabei eine Schablone bez. Matrize zur Verwen- 
dung kommt oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift 
hergestellten Gegenstände. 
4) In demselben Paragraph tritt im Absatz [IV als zweiter Satz hinzu: 
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§. 13 Absatz I1). 
5) In demselben Paragraph erhält der Absatz IX folgende Fassung: 
IX Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden 
Bestimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bez. unzureichend fran- 
kirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zei- 
tungen und solcher Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Ge- 
schäftsanzeigen (Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt 
keine Beförderung erhalten. Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene 
Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur Absendung. 
6) Im §. 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz llL. 
folgenden Zusatz: 
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der 
zugehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken. 
7) In demselben Paragraph erhält der Absatz [IX unter 1 a folgende 
Fassung: 
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu ent- 
richten.
	        
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