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Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebendig in die
Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erfor-
derlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen (§§. 20, 2 des Ge-
setzes.)
§. 8.
Zu 36. 19 Jiffer 3 und J.
Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Speere, Stecheisen, Stangen und dergl, ist verboten.
Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen.
Verboten ist das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten
oder Fackeln.
Im Uebrigen wird auf das Verbot schädlicher Fangmittel im §. 18 des
Gesetzes verwiesen.
§. 9.
Soweit nicht weitergehende Verbote oder Beschränkungen schon bestehen
(vergl. §. 41 des Gesetzes), dürfen die fließenden Gewässer (8. 1 alin. 1 des
Gesetzes) ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde zum Zwecke des Fischfangs weder
abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung (siehe
jedoch §. 3 des Gesetzes) nicht neu angelegt werden.
8. 10.
Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist ermächtigt,
1) noch andere, als im Vorstehenden schon bezeichnete, der Fischerei schäd-
liche Fangmittel und Fangarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von
welcher Beschaffenheit die erlanbten Fanggeräthe sein müssen und mit
welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfange gebraucht werden
dürfen — vorbehältlich der Ausnahme in §. 19 Schlußsatz des Ge-
setzes;
insbesondere vorzuschreiben, daß nach Ablauf eines von ihm zu bestim-
menden, jedoch mindestens zwei Jahre umfassenden, Zeitraums beim
Fischfange keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Be-
nennung) angewendet werden dürfen, deren Oeffnungen (Maschen) im
nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht minde-
stens eine, von ihm ebenfalls zu bestimmende Weite haben, diese Vor-
schrift auch auf alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe zu er-
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