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II.
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und
Gesetzgebung des Deutschen Reiches beruhenden und in die Reichskasse fließen-
den indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Eingangs= und Ausgangs-Zöllen,
der Rübenzuckersteuer, Salzsteuer, Tabackssteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer,
den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier und der Wechselstempel-
steuer, welche im Großherzogthume, — was die Steuer und die Uebergangs-
abgaben von Branntwein und Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme des Vor-
dergerichts Ostheim —, nach Maßgabe der bestehenden und künftig ergehenden
Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen:
1) die Spielkarten-Stempelsteuer nach dem Gesetze vom 1. No-
vember 1865,
2) die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember
1853 und vom 10. Februar 1868,
3) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach
dem Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Ver-
trägen und Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder
weiter zu treffenden Anordnungen,
in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsbezirke Ostheim
mit Ausnahme des Ortes Melpers:
a) der Malzaufschlag nach den Gesetzen vom 23. Juni 1868,
18. Februar 1869, 13. Dezember 1871 und vom 6. März 1872,
b) die Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und ge-
schrotenem Malze nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843
in den Sätzen, welche bei Einführung des metrischen Maßes
und nach Einführung der Reichsmarkrechnung im Königreiche
Bayern anderweit festgesetzt worden sind.
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III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten Großher—
zogthume: