Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des §. 35 des revidirten Grundgesetzes 
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den 
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und 
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den ge- 
setzlich annehmbaren Münzsorten zu Unsern Steuer-Hebestellen, zu 
welchen es sich gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1878, 
18769 und 1880 giltiges allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Mai 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Steuergesetz 
für die Jahre 1878, 1879 und 1880.
	        
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