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VI. Von dem Beitrag a sonds perdu von 750,000 Mark, welcher an
die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft nach dem mit ihr wegen der Linie
Arnstadt-Ilmenau abgeschlossenen Vertrag zu zahlen ist, wird ½ = 125,000
Mark im Voraus von der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung
für das Aufhören der von derselben für die Linie Dietendorf-Arnstadt geleisteten.
Zinsgarantie getragen. Der Rest von /8 = 625,000 Mark wird zwar als
Unterstützung der Linie Arnstadt-Ilmenau vorerst von der Großherzoglich
Sächsischen und Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung je zur
Hälfte allein übernommen. Sobald jedoch eine Eisenbahnverbindung Ohrdruf-
Ilmenau-Schwarza gesichert ist, sollen diese 625,000 Mark nachträglich der-
gestalt vertheilt werden, daß die Regierungen von Weimar, Gotha und Son-
dershausen an denselben nach Verhältniß der Länge der Linie Arnstadt= Ilme-
nau in ihrem Gebiete, dabei jedoch unter Mitzurechnung der Linienlänge in
der Flur Angelroda nach drei gleichen Theilen participiren.
Die Herzoglich Gothaische Regierung wird solchen Falls ihren Antheil
an den gedachten 625,000 Mark. an die Regierungen von Weimar und Son-
dershausen je zur Hälfte baar herauszahlen.
VII. Sollten sich bei Ausführung dieses Vertrags Meinungsverschieden-
heiten ergeben, so soll im Nichteinigungsfalle das Kaiserliche Reichs= Eisenbahn-
Amt oder die etwa an die Stelle desselben tretende Reichsbehörde um end-
gültige schiedsrichterliche Entscheidung ersucht werden.
VIII. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Ur-
kunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten voll-
zogen und besiegelt worden.
So geschehen Erfurt den 19. Dezember 1876.
pgFr. Schambach. L. Braun. S. Samwer.
(L. S) I. S.) (I. S.)
von Wolffersdorff. Hauthal.
(L. S.) (L. S.)