Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

130 
8. 6. 
1) Außerdem bedingt die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft hinsichtlich 
des Grunderwerbs innerhalb des Landesgebiets von Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Coburg-Gotha und Schwarzburg-Sondershausen Folgendes: 
Das zur Herstellung der neuen Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und 
aller sonstigen Anlagen, für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, 
Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder 
Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Be- 
stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche, oder zum Schutze der be- 
nachbarten Grundstücke, Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig 
erachtete, der Expropriation unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von 
Rechten und Gerechtigkeiten, ist für die Eisenbahn-Gesellschaft zu erwerben und 
an dieselbe kostenfrei zu überweisen und abzutreten. 
Innerhalb der in §. 3 alinen 4 bezeichneten Fluren resp. Grenzen er- 
streckt sich diese Verpflichtung zugleich auf den Erwerb des Grund und Bodens 
für ein eventuell später anzulegendes zweites Gleis. 
Die Ueberweisung des vorgedachten Grundeigenthums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten an die Eisenbahn-Gesellschaft hat dergestalt unentgeltlich zu er- 
folgen, daß von ihr auch Kultur und Inconvenienz-Entschädigungen nicht zu 
tragen sind und die zu erwerbenden resp. zu enteignenden Grundstücke frei von 
Gebäuden, bei Waldboden in ausgerodetem Zustande, frei von Pfandrechten 
sowie, abgesehen von der Grundsteuer, soweit solche nach der z. Z. bestehenden 
Landesgesetzgebung von Eisenbahnen zu entrichten ist, frei von allen dinglichen 
Lasten und Abgaben in das Eigenthum derselben übergehen. 
Der Eisenbahn-Gesellschaft sollen in dieser Beziehung nur die Kosten der 
Vermessung, Versteinung und Uebereignung zur Last fallen, jedoch sind ihr bei 
der Enteignung und Uebereignung Sporteln und Stempelgebühren nicht auf- 
zuerlegen. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft sichert zu, spätestens binnen acht Wochen nach 
Genehmigung des Bauplans in einer Flur einen Auszug aus diesem Plaue 
vorzulegen, welcher die zu erwerbenden resp. zu enteignenden Grundstücke nach 
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigen- 
thümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.