Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, 
die Art und den Umfang dieser Belastung enthält. 
Binnen 6 Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn— 
Gesellschaft in den Besitz der zu erwerbenden Grundstücke zu setzen, wobei 
sie nur für Befreiung von Gebäuden oder für Ausrodung von Waldboden eine 
weitere angemessene Frist zu gestatten hat. Ist innerhalb dieser 6 Wochen 
die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn-Gesellschaft die Befug- 
niß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Expropriation zu beantragen. Der ihr 
im Expropriationswege für den Grunderwerb r2c. erwachsende Aufwand ein- 
schließlich der Kosten des Verfahrens ist ihr alsdann zu ersetzen. 
2) Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung übernimmt 
hierdurch für ihr Gebiet die vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bedungenen Verpflichtungen. 
3) Die Herzoglich Sachsen -Coburg-Gothaische Regierung tritt für die 
Erfüllung der gleichen Verpflichtungen durch die von der Bahunlinie berührten 
Gemeinden ihres Gebietes haftpflichtig ein. Die Thüringische Eisenbahn-Ge- 
sellschaft hat sich wegen Erfüllung dieser Verpflichtungen lediglich an die Her- 
zogliche Regierung zu wenden. 
4) Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird eine in legaler Form 
ausgefertigte Erklärung der Stadtgemeinde Ilmenau darüber beibringen, daß 
dieselbe hinsichtlich der Orte und Fluren Roda, Oberpörlitz, Unterpörlitz und 
Ilmenau die vorstehend unter Nr. 1 von und zu Gunsten der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft bedungenen Verpflichtungen übernimmt und für deren Erfüllung 
sowohl der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft als der Großherzoglichen 
Staatsregierung gegenüber einzustehen hat, dabei auch bei etwa hervortreten- 
den Differenzen über den Umfang der hiernach übernommenen Verpflichtungen 
sich ihrerseits lediglich der Entscheidung des Großherzoglichen Staats-Mini- 
steriums unterwirft. 
Für die Legalität und Rechtsverbindlichkeit der von der Stadtgemeinde 
Ilmenau beizubringenden Erklärung haftet die Großherzogliche Staatsregierung 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber. 
Hinsichtlich des Grunderwerbs in der Flur Martinroda verzichtet die 
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft auf die Bedingung unter Nr. 1 vorstehend
	        
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